Allgemeines zum Verfahren
In einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren können
- Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter (nationale, regionale, lokale),
- das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, welches Online-Inhalte, den Teletext, programmassoziierte Informationen (z.B. Tonkanäle, Untertitelung, Steuersignale), das publizistische Angebot für das Ausland (insbesondere Swissinfo) sowie Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen umfasst,
- der verweigerte Zugang zu einem Radio- oder Fernsehprogramm - redaktioneller Teil oder Werbung - eines schweizerischen Veranstalters und
- der verweigerte Zugang zum redaktionellen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG
beanstandet werden.
Bevor Beschwerde bei der UBI erhoben werden kann, ist eine Beanstandung bei der Ombudsstelle einzureichen.
Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern vermitteln zwischen den Beteiligten. Nach Vorliegen des Berichts der Ombudsstelle kann mit einer Beschwerde an die UBI gelangt werden.
Die Beratungen der UBI sind in der Regel öffentlich.
Entscheide der UBI können beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren vor der UBI ist wie auch dasjenige vor der Ombudsstelle grundsätzlich kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen.
Die UBI hat zu beurteilen, ob relevantes nationales oder internationales Recht verletzt wurde. Dazu gehören namentlich folgende Bestimmungen:
- Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG)
- Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG)
- Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG , Art. 4 RTVV)
- Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a)
- Beachtung der Grundrechte (Art. 4 Abs. 1 RTVG)
- Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG)
- Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG)
- Öffentliche Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 1 RTVG)
- Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung (Art. 4 Abs. 1 RTVG)
- Öffentliche Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG)
- Rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 97 Abs. 2 RTVG)
Die Entscheide der UBI haben primär feststellenden Charakter. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis auf Rügen gegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.B. Ausstandsregeln) beschränkt.
Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen.
Der betroffene Veranstalter hat die UBI dabei zu unterrichten, welche Vorkehren er getroffen hat, um den Mangel zu beheben und um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Erachtet die UBI die Massnahmen als ungenügend, kann sie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beantragen, die Konzession anzupassen, die Sendetätigkeit an Auflagen zu knüpfen oder das Programm zu verbieten.
Die Aufsicht über Werbung und Sponsoring obliegt dem Bundesamt für Kommunikation.