Zugang zu amtlichen Dokumenten

Jede Person hat grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten von Bundesbehörden, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dies sieht das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) vor.

Ausgeschlossen vom Zugangsrecht sind die Dokumente zu den Beschwerdeverfahren vor der UBI. Für diese Dokumente gelten die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht.

Für die übrigen amtlichen Dokumente der UBI kann telefonisch, brieflich oder per E-Mail (siehe untenstehendes Formular) ein Zugangsgesuch gestellt werden. Daraus sollte möglichst genau hervorgehen, um welches Dokument es sich handelt. Die gewünschten Dokumente können vor Ort eingesehen oder es kann eine Kopie davon angefordert werden. Es können nur Dokumente eingesehen werden, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind.

Die UBI hat grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch zu nehmen, Fristverlängerungen sind möglich. Wenn der Zugang innert der vorgesehenen Frist nicht oder nicht vollständig gewährt wird, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ein Gesuch um Schlichtung gestellt werden.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.- werden jedoch nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich mehr als CHF 100.- betragen, wird die betreffende Person darüber vorgängig informiert.

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Letztes Update: 31.08.2020