Mutwillige Beanstandung vor der Ombudsstelle?

16.05.2018

Zum ersten Mal hatte die UBI zu prüfen, ob einem Beanstander vor der Ombudsstelle wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu auferlegen sind. Die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, nachdem ein Beanstander wiederholt mit gleichartigen Eingaben gegen verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF an sie gelangt war. Die Ombudsstelle erachtete diese Beanstandungen als offensichtlich unbegründet. Die UBI kam in ihrer Beurteilung zwar zum Schluss, dass die letzte Beanstandung angesichts der zuvor bereits eingereichten vier Eingaben an sich mutwillig ist. Die Beanstandungen wiesen alle eine pauschale, bankenpolitisch motivierte Begründung auf und nahmen kaum auf den Inhalt der beanstandeten Sendung Bezug. Da die Ombudsstelle auf die letzte Beanstandung gar nicht eingetreten ist und der Beanstander zuvor von der Ombudsstelle nicht darauf hingewiesen worden war, dass ihm bei einer neuerlichen, gleichartig begründeten Beanstandung ein Kostenrisiko entsteht, waren die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten aber nicht gegeben. Die UBI hat daher den Antrag abgewiesen, dem Beanstander die Verfahrenskosten zu auferlegen.

UBI-Entscheid O-VK-1

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Letztes Update: 05.10.2020