Keine Programmrechtsverletzung trotz ungleicher Sendezeit
13.08.2019
In der Diskussionssendung «Club» von Fernsehen SRF vom 29. September 2018 ging es um den ärztlich assistierten Suizid. In den dagegen erhobenen Beschwerden wurden verschiedene Mängel und insbesondere eine Bevorteilung der befürwortenden Seite moniert. Die aufgrund der bevorstehenden Abstimmung in der Ärztekammer bestehenden erhöhten Anforderungen zur Chancengleichheit seien nicht eingehalten worden. Die UBI kam in ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung aber zum Schluss, dass diese aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen journalistischen Sorgfaltspflichten nur vor Volksabstimmungen Anwendung finden. Sie stellte zwar fest, dass die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids in der Mehrzahl waren und auch mehr Sendezeit in Anspruch nehmen konnten. Die Argumente der ablehnenden Seite kamen durch ihre beiden Vertreter jedoch angemessen zum Ausdruck, so dass sich das Publikum insgesamt eine eigene Meinung zum Thema bilden konnte. Die festgestellten Mängel bei der Transparenz betrafen Nebenpunkte, die den Gesamteindruck nicht verfälschten. Es war zudem nicht zwingend erforderlich, einen Präventionshinweis für suizidgefährdete Personen auszustrahlen. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot verletzte die Sendung auch keine anderen Programmbestimmungen wie namentlich die öffentliche Sittlichkeit. Die UBI wies die Beschwerden daher ab.