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Beschwerde gegen Fernsehübertragung des "Swiss Indoors"- Tennisturniers abgewiesen

Bern, 19.11.2009 - Die UBI hat eine Beschwerde gegen die Übertragung des "Swiss Indoors"-Tennisturniers 2008 durch die Télévision Suisse Romande abgewiesen. Die Präsenz der Marke Davidoff stellte weder unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung dar noch verletzte sie den rundfunkrechtlichen Jugendschutz.

Die Télévision Suisse Romande (TSR) strahlt jedes Jahr Direktübertragungen vom "Davidoff Swiss Indoors"-Tennisturnier in Basel aus. Die Unternehmensgruppe Davidoff tritt dabei einerseits als Titelsponsor auf. Anderseits war auch deren Schriftzug auf verschiedenen Werbeflächen aufgedruckt und dadurch für das Fernsehpublikum in etlichen Szenen sichtbar. Eine Antitabakorganisation erhob gegen die Übertragung der Tennisspiele im Jahre 2008 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügte, es sei massive Schleichwerbung für Tabakwaren betrieben worden. Überdies sei der Jugendschutz nicht gewährleistet gewesen, weil schädliche Produkte mit beliebten Tennisstars in Verbindung gesetzt worden seien.

 

Gemäss Rechtsprechung der UBI liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch einen Informationswert gedeckt ist oder nicht Teil einer realtitätsgerechten Kulisse bildet. Werbende Botschaften in redaktionellen Sendungen dürfen keinen Selbstzweck verfolgen. Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht bezüglich unentgeltlicher Schleichwerbung für Tabakwaren keine spezielle Regelung vor, wie etwa in Frankreich. 

 

Die UBI hat festgestellt, dass die Reporter "Davidoff" als Titelsponsor nicht erwähnten und jeweils von den "Swiss Indoors" sprachen. Diesbezüglich liegt also gar kein Werbeeffekt vor. Bei der Übertragung der Spiele wurden die Werbeflächen mit dem Schriftzug von Davidoff für das Fernsehpublikum durch die Kameraführung nicht besonders hervorgehoben. Im Fokus standen die Tennisspiele und die jeweiligen Protagonisten. Werbeflächen bilden im Übrigen bei vielen grossen Sportveranstaltungen Teil der "natürlichen" Kulisse und sind deshalb zwangsläufig auch für das Fernsehpublikum erkennbar. Die UBI verneinte aus diesen Gründen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung.

 

Im Übrigen stellte die UBI fest, dass die Übertragung der Tennisspiele nicht die körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung von Minderjährigen gefährdete. Jugendliche sind an Konzerten, Festivals und grossen Sportanlässen regelmässig mit Werbung für Tabak oder für Alkohol konfrontiert. Die Wirkung auf Minderjährige ist auch deshalb zu relativieren, weil Jugendliche den gezeigten Davidoff-Schriftzug nicht automatisch mit einem Tabakprodukt in Verbindung gesetzt haben dürften. Für Nichteingeweihte war gar nicht erkennbar, dass es sich bei den Schriftzügen um Werbung für ein Tabakprodukt und nicht etwa für ein Parfum handelte. Minderjährige sind denn offensichtlich auch nicht das Zielpublikum der Davidoff-Tabaksparte.

 

Die UBI hat aus den erwähnten Gründen die Beschwerde einstimmig abgewiesen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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UBI
Postfach 8547
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Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020