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Neue Ombudsstellen bei Radio und Fernsehen

Bern, 23.03.2007 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat neue sprach-regionale Ombudsstellen für die schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter be-stimmt. Die SRG SSR idée suisse wird weiterhin über eigene Ombudsstellen verfügen.

Am 1. April 2007 tritt das neue Radio- und Fernsehgesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass nur noch die SRG SSR idée suisse über eigene Ombudsstellen verfügen wird. Für die übrigen Veranstalter hat die UBI je Sprachregion eine unabhängige Ombudsstelle zu bestimmen.

 

Für die deutsch- und rätoromanische Schweiz ist die Wahl der UBI auf Guglielmo Bruni gefallen. Guglielmo Bruni ist selbständiger Anwalt in Basel, war früher lange Zeit Zivilgerichtspräsident und führt die Ombudsstelle von Tele Basel noch bis Ende März. Als sein Stellvertreter wurde Oliver Sidler, Rechtsanwalt in Zug, bestimmt.

 

Für die französischsprachigen Regionen hat die UBI Denis Sulliger, Rechtsanwalt in Vevey, und für die italienischsprachigen Regionen Mauro von Siebenthal, Rechtsanwalt in Locarno, als Ombudsstelle gewählt. Bis Ende Jahr wird Mauro von Siebenthal zusätzlich seine Tätigkeit als Ombudsstelle von Radiotelelevisione svizzera di lingua italiana weiterführen. Die weiteren Ombudsstellen innerhalb der SRG SSR idée suisse werden durch Achille Casanova (Deutschschweiz), Emmanuel Schmutz (Romandie) und Toni Hess (Rätoromanisch) wahrgenommen.

 

Grossen Wert legte die UBI bei der Wahl neben den fachlichen Kompetenzen (Medienrecht, Fähigkeit zu schlichten) auf die Unabhängigkeit der betreffenden Personen.

 

Aufgabe der Ombudsstellen ist weiterhin die Behandlung von Beanstandungen im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes. Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Beanstandungsfähig ist im Rahmen des neuen Rechts der Inhalt redaktioneller Sendungen (nicht von Werbespots) von schweizerischen Veranstaltern. So kann etwa gerügt werden, eine Ausstrahlung verletze die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, verherrliche oder verharmlose Gewalt, gefährde Kinder oder Jugendliche, die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Sicherheit. Ebenfalls innert 20 Tagen nach Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm durch einen schweizerischen Radio- oder Fernsehveranstalter kann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu redaktionellen Sendungen wie auch den Zugang zur Werbung.

 

Die Ombudsstelle prüft den Fall und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung erstattet die Ombudsstelle den Beteiligten einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Abklärungen und der Art der Erledigung der Beanstandung. Das Beanstandungsverfahren vor den Ombudsstellen ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beanstandungen ausgenommen.

 

Nach Abschluss des Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der UBI zu erheben.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



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Letztes Update: 29.09.2020