Wahl- und Abstimmungssendungen von nicht konzessionierten Veranstaltern

16.01.2012

16.01.2012: Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass für nicht konzessionierte Rundfunkveranstalter bei Wahl- und Abstimmungssendungen weniger hohe Anforderungen bestehen als für Veranstalter von Service Public-Programmen. Einseitige Stellungnahmen sind erlaubt, wenn nicht manipulativ berichtet oder politische Propaganda betrieben wird. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den konkret zu beurteilenden Beitrag von "Cash TV" als bundesrechtskonform erachtet und die Beschwerde gegen den anderslautenden UBI-Entscheid gutgeheissen.

Urteil 2C_880/2010 des Bundesgerichts vom 18. November 2011

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Letztes Update: 05.10.2020