Mutwillige Beschwerde

07.04.2022

Mutwillige Beschwerdeführung liegt vor, wenn eine Person wiederholt gleichartige, offensichtlich unbegründete Eingaben bei der UBI einreicht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die dritte Eingabe der gleichen Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit mit ähnlichen Argumenten und ohne die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde. Aufgrund der fehlenden Legitimation trat die UBI auf die Beschwerde nicht ein und erachtete diese als mutwillig, weil die Beschwerdeführerin die ihr hinlänglich bekannten Beschwerdevoraussetzungen ignorierte. Die UBI auferlegte der Beschwerdeführerin daher die Verfahrenskosten. Sie war in einem früheren Entscheid ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer weiteren gleichartigen Eingabe ein Kostenrisiko besteht.

UBI-Entscheid b.909

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Letztes Update: 27.04.2021