Öffentliche Beratungen: Das Bundesgericht stützt UBI-Entscheid

21.10.2021

Das Radio- und Fernsehgesetz sieht vor, dass die Beratungen der UBI öffentlich sind, «es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen». Eine Person beantragte zum Schutz seiner Privatsphäre, die Beratung seiner Beschwerde gegen zwei Publikationen von RTS unter Ausschluss von Publikum durchzuführen. In einem Zwischenentscheid wies die UBI den Antrag ab, welchen die beschwerdeführende Person beim Bundesgericht anfocht. Dieses betont in seinem Urteil, dass aufgrund der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips Ausnahmen nur restriktiv vorzunehmen seien. Eine solche liege vorliegend nicht vor, weil das Dossier keine nicht öffentlichen und schützenswerten Informationen enthalte. Mit der Zusicherung, seinen Namen während der Beratung nicht zu nennen, habe die UBI für ein faires Gleichgewicht zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und öffentlichen Interessen gesorgt. Die Öffentlichkeit der Beratungen gewährleiste Transparenz über die Tätigkeit der UBI. Das Bundesgericht hat die Beschwerde deshalb abgewiesen.

Urteil 2C_327/2021 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021

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Letztes Update: 27.04.2021