Bundesgericht weist Beschwerde gegen UBI-Entscheid ab
30.04.2019
Der Umstand, dass das Regionaljournal Ostschweiz von Radio SRF über zwei Volksmotionen im Katholischen Konfessionsteil St. Gallen nicht berichtet hat, stellt laut Bundesgericht keine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm dar. Die unterlassene Berichterstattung ist Ausfluss der Programmautonomie der Veranstalterin und der damit verbundenen freien Themenwahl. Der verweigerte Zugang beruhte laut Bundesgericht weder auf einer Diskriminierung noch auf einer generellen Tabuisierung von Kritik an der katholischen Kirche. Die journalistische Arbeit kommt, insbesondere auch bei Informationssendungen von Radio und Fernsehen, nicht ohne grössere Selektion aus. Es besteht daher auch keine Pflicht, dass Redaktionen über jedes Ereignis von öffentlichem Interesse berichten. Das Bundesgericht stützte damit vollumfänglich den Entscheid b. 774 der UBI vom 2. Februar 2018.