Medienmitteilungen

"Rundschau"-Beitrag verletzt Programmrecht

Bern, 09.11.2006 - Der in der "Rundschau" von SF 1 ausgestrahlte Beitrag "Streit um Erbschaft" hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine dagegen erhobene Programmbeschwerde gutgeheissen.

Am 12. April 2006 strahlte das Infomagazin "Rundschau" von SF 1 den rund neunminütigen Beitrag "Streit um Erbschaft" aus. Darin wurde die Rolle eines Zürcher Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erbschaft einer deutschen Witwe thematisiert. Die Erbschaft beinhaltet eine bedeutende Gemäldesammlung mit Bildern von Ferdinand Hodler und Franz Marc. Der Zürcher Anwalt reichte bei der UBI eine Beschwerde gegen die Ausstrahlung ein, die er aus mehreren Gründen als nicht sachgerecht erachtete.

 

Der beanstandete Beitrag "Streit um Erbschaft" besteht aus zwei zusammenhängenden Teilen. Im ersten Teil geht es um die Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers als ehemaliger Anwalt der Erblasserin. Der andere Teil des Berichts beschäftigt sich mit der Zukunft der Gemäldesammlung.

 

Im Zusammenhang mit der Behandlung des Themas der Erbwürdigkeit konnte der Beschwerdeführer seine Forderung für das freie Selbstbestimmungsrecht eines Erblassers detailliert zum Ausdruck bringen. Die wesentlichen Fakten zum Fall der konkreten Erbschaft  und zur Frage der Erbwürdigkeit von Rechtsanwälten im Generellen hat die "Rundschau" korrekt erwähnt. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

 

Hinsichtlich der Folgen des Erbschaftsstreits für die Gemäldesammlung erweckte der Beitrag den Eindruck, nur aufgrund des für den Beschwerdeführer negativen Ausgangs des Verfahrens vor Bundesgericht würden die Bilder in Zukunft nun im Kunstmuseum Basel ausgestellt und damit überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich. Die "Rundschau" hat es unterlassen, zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer die Kunstgegenstände einem geeigneten Museum zur Verfügung habe stellen wollen, zunächst für 20 Jahre als unentgeltliche Leihgabe. Dieses wesentliche Faktum wurde im Bericht nicht erwähnt. Das Publikum konnte sich zu diesem Teil des Beitrags keine korrekte Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb in diesem Punkt verletzt.

 

Die UBI kann Programmbeschwerden grundsätzlich nur gutheissen oder abweisen. Werden in einer Sendung oder in einem Beitrag zwei Themen schwergewichtig behandelt, ist die Beschwerde daher schon gutzuheissen, sofern der Veranstalter in einem wesentlichen Punkt eine Programmbestimmung verletzt. Vorliegend hat die "Rundschau" durch das Nichterwähnen des Leihgabeversprechens des Zürcher Rechtsanwalts gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen. Die UBI hat die Beschwerde daher auch insgesamt als begründet erachtet und gutgeheissen. Der Beschluss erfolgte mit 5:4 Stimmen knapp.

 

Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020