Medienmitteilungen

Fernsehbeiträge zum "Fall Hefenhofen" und zu Donald Trump im Fokus der UBI

Bern, 14.09.2018 - An ihren heutigen öffentlichen Beratungen hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz von Radio und Fernsehen (UBI) die Beschwerde eines Tierschützers gegen einen Beitrag der Sendung „Schweiz Aktuell“ von Fernsehen SRF zum "Fall Hefenhofen" abgewiesen. Auch zwei Popularbeschwerden gegen Sendungen von Radio Télévision Suisse (RTS) über Donald Trump erachtete die UBI als unbegründet.

Fernsehen SRF strahlte am 15. Januar 2018 einen zweiteiligen Beitrag zum "Fall Hefenhofen" aus, der aufgrund der Vielzahl von vernachlässigten und toten Pferden auf einem Hof im Kanton Thurgau für viel Aufsehen gesorgt hatte. Der Beitrag beinhaltete ein Doppelporträt mit dem verantwortlichen Pferdezüchter einerseits und dem Präsidenten einer Tierschutzorganisation anderseits. Letzterer hatte die Zustände auf dem Hof öffentlich gemacht. Der Tierschützer monierte, er werde im Beitrag mit dem Pferdezüchter gleichgestellt, indem sie beide als "Querulanten" dargestellt würden. Die UBI stellte zwar dahingehend Mängel fest, dass über Vorwürfe gegen den Tierschützer berichtet wurde, die keinen Bezug zum "Fall Hefenhofen" hatten. Der Betroffene hatte aber Gelegenheit, zu verschiedenen relevanten Aspekten seiner Tätigkeit Stellung zu nehmen. Dabei kamen die bestehenden grundlegenden Unterschiede zwischen ihm und dem Pferdezüchter für das Publikum deutlich zum Ausdruck. Erwähnung fand auch die zentrale Rolle des Tierschützers im Rahmen der Aufklärung des "Falls Hefenhofen". Insgesamt betrafen die Mängel daher Nebenpunkte, welche die freie Meinungsbildung des Publikums zum ganzen Beitrag nicht verunmöglichten. Die UBI wies die Beschwerde im Lichte des Programmrechts einstimmig ab. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche die Persönlichkeitsrechte betreffen, trat die UBI nicht ein. Die Beurteilung dieser Aspekte ist Aufgabe der Zivilgerichte.

Die UBI behandelte im Rahmen ihrer öffentlichen Beratungen in Zürich auch zwei Popularbeschwerden gegen Beiträge von RTS zu Donald Trump. Im einen ging es um ein Interview in der Nachrichtensendung "19:30" vom 27. Juni 2017 mit dem Gouverneur von Virginia über die Regierungstätigkeit des US-Präsidenten. Der Moderator erwähnte einführend in transparenter Weise, dass der Interviewte als ehemaliger Unterstützer von Bill und Hillary Clinton in Opposition zu Donald Trump steht. Die Argumente von Donald Trump wurden im Interview zwar nicht erwähnt und der Moderator stellte dem Gouverneur auch keine kritischen Fragen. Da aber beim Publikum einiges Vorwissen über Donald Trump, dessen Politik und die heftigen Debatten darüber vorausgesetzt werden kann, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die UBI wies die Beschwerde deshalb einstimmig ab.

Kontroverser beriet die Beschwerdeinstanz über die Diskussionssendung "Infrarouge" vom 17. Januar 2018 mit dem Thema "Trump: fou ou génie?". Zwei Befürworter und zwei Gegner von Donald Trump äusserten sich ganz unterschiedlich zur Bilanz des US-Präsidenten nach dem ersten Regierungsjahr. Problematisch erachteten einzelne UBI-Mitglieder unter dem Blickwinkel der rundfunkrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde, dass die Diskussion über den Gesundheitszustand vergleichsweise viel Raum einnahm und unnötige Aspekte beinhaltete. Die Mehrheit der UBI befand jedoch, dass der Gesundheitszustand des US-Präsidenten aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe der Resultate eines Gesundheitstests durch dessen Leibarzt, worüber die Medien zum Zeitpunkt der Ausstrahlung ausgiebig berichteten, thematisiert werden durfte. Die Beschwerde gegen die Sendung "Infrarouge" wies die UBI mit sieben zu zwei Stimmen ab.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die vom Bündner Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert wird. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. +41 58 462 55 33/38
Fax +41 58 462 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



Zum Seitenanfang

Letztes Update: 29.09.2020