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Unzulässige Werbung bei U1 TV und Star TV

Bern, 22.08.2006 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Beschwerden gegen U1 TV und Star TV gutgeheissen. Die Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Mobiltelefon verletzen das Programmrecht.

U1 TV und Star TV strahlen nach Mitternacht täglich ein erotisches Nachprogramm aus. Die gegen die beiden Veranstalter erhobenen Beschwerden bei der UBI betrafen primär die Werbeblöcke. Moniert wurde, die Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos seien unsittlich und jugendgefährdend.

 

In ihrer Prüfung hat die UBI festgestellt, dass sowohl U1 TV als auch Star TV im Rahmen ihrer Nachtprogramme eine Vielzahl von Werbespots ausstrahlen, die das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy anpreisen. Die in den Spots gezeigten Ausschnitte aus den Videos verdecken zwar die primären Geschlechtsteile. Die Titel der herunterladbaren Videos (z.B. "Handy Porno Kino", „MMS-Porno-Abo", „Best of US Pornos", "Porno-Heidi"), zusätzliche werbende Aussagen (z.B. "20 Girls, 500 Boys und 3 Liter Sperma") und eingeblendete Hinweise zu der angebotenen Palette von homo- und hetereosexuellen Praktiken lassen am pornographischen Inhalt der beworbenen Produkte aber keine Zweifel offen.

 

Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass die beanstandeten Spots eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes darstellen, indem sie unsittliche, entwürdigende und jugendgefährdende Inhalte verbreiten. Das Zeigen von sexuellen Akten in diversen Spielformen dient als Selbstzweck. Ein eindimensionales, entwürdigendes Bild der Sexualität, welches alle sonstigen zwischenmenschlichen Bindungen weitgehend ausschaltet, wird als Norm vermittelt. Dies gefährdet auch Jugendliche in ihrer noch unfertigen Entwicklung, weil es zu einer problematischen Anspruchshaltung und Abstumpfung in sexuellen Dingen führen kann. Die UBI hat aus diesen Gründen die Beschwerden gegen die Spots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Mobiltelefon gutgeheissen. Weder die Ausstrahlungszeit nach Mitternacht noch die eingeblendeten warnenden Hinweise bei Star TV konnten den programmrechtswidrigen Charakter der Spots heilen.

 

Nicht geprüft hat die UBI, ob die Werbespots auch gegen die Pornographiebestimmung im Schweizerischen Strafgesetzbuch verstossen. Dies fällt in die Zuständigkeit der Strafgerichte. Nicht relevant war für die UBI schliesslich, dass es sich bei den beanstandeten Sendungen bzw. Werbespots um Fremdproduktionen handelt. Die konzessionierten Veranstalter tragen programmrechtlich auch die Verantwortung für nicht selber produzierte Ausstrahlungen.

 

U1 TV und Star TV haben der UBI innert 60 Tagen einen Bericht mit den getroffenen Massnahmen zur Behebung der Rechtsverletzung und zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft zuzustellen. Die Entscheide der UBI können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



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Letztes Update: 29.09.2020