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UBI-Entscheide zu "Kassensturz" und "10 vor 10"

Bern, 27.04.2006 - Die UBI hat eine Beschwerde gegen den in der Sendung "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlten Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" gutgeheissen. Abgewiesen hat sie dagegen eine Beschwerde gegen einen Beitrag von "10 vor 10" zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien.

Am 7. Juni 2005 strahlte der "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS einen rund zehnminütigen Beitrag über die Wirksamkeit von Leistungen der Schulmedizin aus. Dieser nahm Bezug auf den kurz zuvor ergangenen Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern, Leistungen aus der Komplementärmedizin künftig nicht durch die obligatorische Grundversicherung zu übernehmen. Der "Kassensturz" kritisierte diesen Entscheid und vermittelte die Botschaft, dass auch mehrere kostenintensive schulmedizinische Leistungen aufgrund der fehlenden Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit nicht über die obligatorischen Grundversicherung gedeckt werden dürften.

 

Der Beschwerdeführer monierte, der "Kassensturz" habe die Haltung der Pharmabranche nicht korrekt wiedergegeben. Im Beitrag wurde erwähnt, die Branche wehre sich "vehemment", weil sie ihre Medikamente als wirksam erachte. Als Beleg zeigte das Konsumentenmagazin ein fast 16 Monate altes Statement eines Vertreters von "Interpharma" zur Problematik von Scheininnovationen. Das Publikum musste annehmen, das Statement widerspiegle die aktuelle Haltung der Pharmabranche zur Wirksamkeit von Medikamenten aus der Schulmedizin. Der "Kassensturz" hat es unterlassen, eine aktuelle Stellungnahme einzuholen. Umstrittene Aussagen waren für die Zuschauenden daher nicht als solche erkennbar. Das Publikum konnte sich keine Meinung zur Haltung der Pharmabranche bilden. Da der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, hat die UBI die Beschwerde gutgeheissen. Der Entscheid fiel mit 5:4 Stimmen knapp. Die vier unterlegenen Mitglieder haben eine abweichende Meinung (Dissenting Opinion) verfasst.

 

Der gut vier Minuten dauernde "10 vor 10"-Beitrag über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit am Beispiel von Grossbritannien wurde am 18. August 2005 und damit im Vorfeld der Volksabstimmung über das Abkommen mit der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit ausgestrahlt. In dieser für die politische Meinungsbildung heiklen Phase gelten erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten.

 

Die UBI gesteht dem Beschwerdeführer zwar zu, dass der Beitrag Mängel aufweist, wie insbesondere eine falsch vermittelte Zahl zu den Rentengeldern. Da diese Mängel aber Nebenpunkte betreffen, hat "10 vor 10" die programmrechtlichen Informationsgrundsätze nicht verletzt. Die zentrale Aussage des Beitrags, die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien habe zu keiner "Flut" von billigen Arbeitskräften aus Osteuropa geführt, konnte "10 vor 10" in sachlich vertretbarer und transparenter Weise begründen. Die Redaktion stützte sich dabei namentlich auf Aussagen des Center for European Reform, welches die UBI im Gegensatz zum Beschwerdeführer als seriöse und glaubwürdige Quelle erachtet. Die UBI hat aus diesen Gründen diese Beschwerde mit 7:1 Stimmen abgewiesen.

 

Die Entscheide der UBI können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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Letztes Update: 29.09.2020