Medienmitteilungen

Beschwerde gegen Beitrag von "Cash TV" gutgeheissen

Bern, 18.10.2010 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat eine Beschwerde gegen das auf SF 2 ausgestrahlte Wirtschaftsmagazin "Cash TV" gutgeheissen. Im beanstandeten Beitrag ging es um die bevorstehende Abstimmung über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge.

Am 7. März 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung statt, welche eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes vorsah. Presse TV strahlte am 7. Februar 2010 auf SF 2 in der Sendung "Cash TV", der "schweizerischen Wirtschaftssendung", einen rund vierminütigen Beitrag zu dieser Vorlage aus. Der Moderator befragte in einem Studiogespräch den Vertreter einer Vorsorgeeinrichtung, welche im Übrigen auch Hauptsponsor der Sendung ist, zu verschiedenen Aspekten dieser bevorstehenden Abstimmung. In der Beschwerde wurde gerügt, der Beitrag sei einseitig und unausgewogen gewesen.

 

Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen, die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten. Auch nicht konzessionierte Rundfunkveranstalter wie Presse TV haben den erhöhten Anforderungen an redaktionelle Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen Rechnung zu tragen.

 

Im beanstandeten Beitrag wurde einem Vertreter einer von der Abstimmung direkt betroffenen Branche, welche sich mehrheitlich für eine Annahme der Vorlage einsetzte, Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser konnte dabei nicht nur zentrale Argumente der Befürworter unwidersprochen darlegen. Indem ihn der Moderator mit einzelnen Gegenargumenten konfrontierte, bot sich ihm zusätzlich die Möglichkeit, wichtige Standpunkte der Gegner der Vorlage wie denjenigen der mangelnden Transparenz zu widerlegen. Der Moderator unterliess es, kritische Rückfragen zu stellen und damit ein eigentliches Gegengewicht zur Sichtweise des angehörten Repräsentanten der Pensionskassen zu bilden. Die Vorstellung durch den Moderator und der sachliche Gesprächston vermittelten zusätzlich den Eindruck, dass es sich bei der befragten Person vor allem auch um einen Sachverständigen ("Pensionskassenexperte") und nicht ausschliesslich um einen Interessenvertreter handelte. Das Gespräch wurde im Übrigen nicht im Rahmen einer Serie von Beiträgen zur betreffenden eidgenössischen Vorlage ausgestrahlt, in welcher jeweils in transparenter Weise eine unterschiedliche Sichtweise präsentiert worden wäre.

 

Der dem Prinzip der Chancengleichheit entgegen stehende Sendeinhalt war auch aufgrund des Ausstrahlungstermins einen Monat vor der Abstimmung geeignet, das Publikum hinsichtlich der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in unzulässiger Weise zu beeinflussen. "Cash TV" hat es unterlassen, die vor Urnengängen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Befürwortern und Gegnern der entsprechenden Vorlage zu beachten. Der beanstandete Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.

 

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat die Beschwerde mit 7:1 Stimmen gutgeheissen. Der Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids hat die Veranstalterin die UBI innert 30 Tagen über die getroffenen Massnahmen zu unterrichten, um ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020