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Beschwerde gegen "10 vor 10"-Beitrag "FDP und die Pharmalobby" gutgeheissen

Bern, 15.07.2010 - Ein im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens ausgestrahlter Beitrag über die Beziehungen der FDP zur Pharmalobby hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Eine gegen die Sendung erhobene Beschwerde hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) deshalb gutgeheissen.

Am 1. Juli 2009 strahlte das Nachrichtenmagazin "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens den gut sechs minütigen Beitrag "FDP und die Pharmalobby" aus. Thema des Beitrags bildete die angeblich starke Verbandelung der FDP mit der Pharmalobby. Als Belege für ihre These führte die Redaktion einerseits die Vergabe von drei Besucherkarten, welche den freien Zutritt ins Bundeshaus während den Sessionen garantieren, durch FDP-Parlamentarier an Repräsentanten der Pharmalobby und anderseits verschiedene Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und Pharmalobbyisten bzw. der Pharmaindustrie an. In der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde monierten die FDP.Die Liberalen, das Publikum habe sich keine eigene Meinung zu den Verbindungen zwischen der Partei und der Pharmalobby bilden können. Das im Radio- und Fernsehgesetz festgeschriebene Sachgerechtigkeitsgebot sei dadurch verletzt worden.

 

Die programmrechtliche Prüfung hat ergeben, dass tatsächlich drei Bundesparlamentarier der FDP Vertretern der Pharmalobby eine Besucherkarte vergeben haben. Es gilt allerdings die Bedeutung dieser Gästeliste, insbesondere auch als Beleg für eine Verbandelung, zu relativieren. Mangels weiterführender Informationen war diese beschränkte Aussagekraft der Vergabe der drei Besucherkarten für das Publikum allerdings nicht erkennbar. Auch aus den im Beitrag erwähnten Personalrochaden kann nicht ohne Weiteres auf eine Verbandelung geschlossen werden. Die Redaktion hat sich insgesamt darauf beschränkt, die Verbandelungsthese mit unbestrittenen, aber zu wenig aussagekräftigen Sachverhalten zu untermauern. Sie hat es unterlassen, weitere wichtige Elemente zu prüfen. Da das umfassende öffentliche Register der Interessenbindungen der Parlamentsmitglieder keine Hinweise auf entsprechende Verflechtungen gibt, hätten entsprechende Schlussfolgerungen letztlich wohl nur aus einer Analyse der Parlamentsarbeit der FDP-Mitglieder im Zusammenhang mit für die Pharmabranche relevanten Geschäften gezogen werden können. Damit hätten auch die im Beitrag formulierten Zweifel an der Unabhängigkeit der Fraktion in transparenter Weise erhärtet oder entkräftet werden können. Aufgrund des ausgestrahlten Beitrags konnte sich das "10 vor 10"-Publikum keine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden.

 

Die UBI hat die Beschwerde allerdings nur knapp, nämlich mit Stichentscheid des Präsidenten, gutheissen. Die vier unterlegenen Mitglieder haben im Anhang zum Entscheid eine abweichende Meinung (Dissenting Opinion) veröffentlicht. Sie vertreten darin die Ansicht, dass sich das Publikum zu allen relevanten Aspekten des Beitrags eine eigene Meinung habe bilden können. Umstrittene Aussagen wie die Verbandelungsthese seien als solche erkennbar gewesen, weil der gegenteilige Standpunkt der FDP und der betroffenen Parlamentsmitglieder angemessen zum Ausdruck gekommen sei.

 

Der Entscheid der UBI kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020