Medienmitteilungen

Beschwerde gegen "10 vor 10"-Beitrag gutgeheissen

Bern, 10.11.2009 - Die UBI hat eine Beschwerde gegen den in der Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens ausgestrahlten Beitrag "Arbeitskräfte aus der EU" gutgeheissen. Aufgrund der Anstrengungen der Redaktion, die nicht korrekten Fakten möglichst rasch richtigzustellen, verzichtet sie aber auf die Einleitung des Verfahrens nach festgestellten Rechtsverletzungen.

Mehr als drei Monate vor der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 betreffend des Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union (EU) strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" den Beitrag "Arbeitskräfte aus der EU" aus. Dieser thematisierte die Bedeutung von EU-Arbeitskräften für schweizerische Spitäler anhand des Beispiels des Universitätsspitals Basel. Der Beitrag verdeutlichte die möglichen Auswirkungen eines negativen Volksentscheids bei der Abstimmung über die Personenfreizügigkeit auf die schweizerischen Spitäler.

 

Der beanstandete Beitrag vermittelte den Eindruck, dass bei einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens viele Arbeitskräfte aus dem Ausland und namentlich aus dem EU-Raum nicht länger im Universitätsspital Basel hätten arbeiten können. Das Publikum musste davon ausgehen, dass selbst deutsches Fachpersonal, welches teilweise "seit über acht Jahren in der Schweiz" tätig war, nicht länger in schweizerischen Spitälern hätte tätig sein dürfen. Die einzige Relativierung erfolgte hinsichtlich der Grenzgänger mit Spezialbewilligungen. Dabei hätten auch EU-Arbeitskräfte mit einer Aufenthaltsbewilligung zumindest bis zum Ablauf von dieser weiterhin in der Schweiz arbeiten können. Bei entsprechenden Personen mit einer Niederlassungsbewilligung hätte gar ein Anspruch auf Verlängerung derselben bestanden.

 

Die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zu den Auswirkungen einer Ablehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens für Arbeitskräfte aus dem EU-Raum mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben damit nicht den Tatsachen entsprochen. Bei den nicht zutreffenden Punkten handelt es sich nicht um Fehler in Nebenpunkten, sondern um wesentliche Fakten, welche die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt beeinflussen. Im beanstandeten Beitrag ist nämlich die Frage, was mit ausländischen und insbesondere EU-Arbeitskräften bei einer Ablehnung der Volksabstimmung über die erweiterte Personenfreizügigkeit geschehen würde, von zentraler Bedeutung. Diese Frage hat nicht nur ausländische Arbeitskräfte im Universitätsspital Basel bzw. in schweizerischen Spitälern betroffen, sondern alle Bereiche der Schweizer Wirtschaft. Eine korrekte Vermittlung der Fakten hätte im Übrigen zwangsläufig die im Beitrag dramatisch geschilderten kurzfristigen Folgen eines negativen Volksentscheides für die schweizerischen Spitäler relativiert. Die UBI ist deshalb einstimmig zum Beschluss gekommen, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.

 

Im Entscheid hat die UBI aber auch die von der "10 vor 10"-Redaktion unternommenen Massnahmen zur raschen und öffentlichen Richtigstellung der nicht zutreffend dargestellten Fakten gewürdigt. Das betrifft namentlich einen "Nachtrag" in der "10 vor 10"-Sendung am darauf folgenden Tag. Dieser konnte zwar nicht mehr die festgestellte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots aufheben, weil er nicht mehr in derselben Ausgabe des Nachrichtenmagazins erfolgte. Die öffentliche Richtigstellung geht allerdings weiter als die nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen geforderten Vorkehren zur Vermeidung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft. Letztere beschränken sich in der Regel auf interne Massnahmen und Kontrollmechanismen. Die UBI verzichtet deshalb ausnahmsweise darauf, das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen durchzuführen.

 

Der Entscheid der UBI kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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Letztes Update: 29.09.2020