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Beschwerde gegen „Erotic Night“ gutgeheissen

Bern, 18.08.2009 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die Sendung „Erotic Night“ von Schweiz 5 gutgeheissen. Ein Zusammenschnitt mit Szenen aus dem Film „Ken Park“ verletzt den rundfunkrechtlichen Sittlichkeitstatbestand.

Schweiz 5 strahlt im Nachtprogramm regelmässig die Sendung „Erotic Night" aus. Darin werden primär Szenen aus Filmen mit erotischen Inhalten gezeigt. Untermalt sind die Sequenzen durch Musik. Bei den beanstandeten Sequenzen handelt es sich um Ausschnitte aus dem 2002 erschienen Film „Ken Park", zu dessen Entstehen der umstrittene amerikanische Independentfilmer Larry Clarke eine massgebliche Rolle spielte. In den in der Sendung „Erotic Night" vom 14./15. November 2008 gezeigten Szenen von „Ken Park" ist insbesondere ein rund 15-jähriger Jugendlicher bei sexuellen Kontakten mit einer deutlich älteren Frau und ein kleines Mädchen vor einem Fernseher zu sehen, in dem ein Pornofilm läuft. Vor ihm sind überdies zwei nackte Puppen, die mit gespreizten Beinen auf einem Tisch sitzen.

 

Das Radio- und Fernsehgesetz untersagt u.a. Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Die Bestimmung bezweckt neben dem Schutz grundlegender kultureller Werte vor allem auch die Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen. Die UBI trägt bei der Beurteilung dem gesellschaftlichen Wertewandel bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung. Gemäss ihrer Rechtsprechung dürfen Darstellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen.

 

Keine Rolle spielte bei der Beurteilung der beanstandeten Szenen, ob der Film „Ken Park", welcher Kindsmissbrauch mit teilweise drastischen Bildern thematisiert, filmkulturell allenfalls von Bedeutung ist. Aufgrund der gezeigten Szenen war es für das Publikum nämlich nicht möglich, sich ein Bild über den Film als Ganzes zu machen. Im Rahmen der Sendung „Erotic Night" stehen ohnehin erotische Darstellungen wie inszenierte Bilder von Körpern und sexuellen Praktiken im Vordergrund. Die Gesprächssequenzen sind für das Publikum gar nicht hörbar. Die Sendung dient ausschliesslich der erotischen Unterhaltung. In diesem Kontext stellen der Jugendliche und das kleine Mädchen in den beanstandeten Szenen Sexobjekte für Erwachsene mit entsprechenden Neigungen dar. Entsprechend entwürdigende Szenen erfüllen den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes. Die UBI hat die Beschwerde deshalb einstimmig gutgeheissen.

 

Keine rechtliche Folge hat für Schweiz 5 dagegen der Umstand, dass die Kennzeichnung der Sendung „Erotic Night" als jugendgefährdend nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach. Erfolgt eine solche nämlich mit optischen Mitteln, muss diese während der ganzen Sendedauer erkennbar sein und nicht nur am Anfang und nach Werbeblöcken. Die Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Fernsehsendungen ist Bestandteil des rundfunkrechtlichen Jugendschutzes. Selbst eine korrekte Kennzeichnung der Sendung als jugendgefährdend hätte aber vorliegend nichts an der Beurteilung geändert, wonach die beanstandeten Szenen aus dem Film „Ken Park" sittenwidrig sind.

 

Schweiz 5 hat bereits interne Massnahmen getroffen, um entsprechende Rechtsverletzungen bei Erotiksendungen in der Zukunft zu vermeiden. Die UBI wird nun prüfen, ob diese Vorkehren ausreichend sind, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann.

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UBI
Postfach 8547
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Tel. 031/322 55 33/38
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020