Medienmitteilungen

Schutz der Privatsphäre beim Fernsehen

Bern, 25.07.2007 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen auf Tele Züri ausgestrahlten Beitrag über die Lancierung des "Pelz frei"-Labels gutgeheissen. Nicht anonymisierte Bilder von in einem Pelzgeschäft tätigen Personen wurden ohne deren Einwilligung und ohne Vorliegen von überwiegenden öffentlichen Interessen gezeigt.

Tele Züri strahlte am 30. Oktober 2006 einen rund zweieinhalbminütigen Beitrag über die Lancierung des "Pelz frei"-Labels durch den Zürcher Tierschutzbund aus. Der Filmbericht zeigt, wie Tierschutzaktivistinnen drei Modegeschäfte aufsuchen, um das Label zu propagieren. Während rund 20 Sekunden werden Aufnahmen aus einem Pelzgeschäft an der Zürcher Bahnhofstrasse gezeigt. Dabei sind insbesondere der Inhaber und Mitarbeiterinnen gut erkennbar. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass der Inhaber gar keine Freude am Besuch der Tierschutzaktivistinnen gehabt und diese aufgefordert habe, das Geschäft umgehend zu verlassen. Gegen den ausgestrahlten Beitrag erhob der Inhaber des Pelzgeschäfts Beschwerde bei der UBI.

 

Die Ausstrahlung von Bildern einer Person im Fernsehen ist grundsätzlich untersagt, wenn keine Einwilligung vorliegt oder keine überwiegenden öffentlichen Interessen dafür bestehen. Gegebenenfalls sind die Personen zu anonymisieren, indem ihre Gesichter unkenntlich gemacht werden.

 

Tele Züri hat die beanstandeten Bilder gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen ausgestrahlt. In einem anderen, nicht auf Naturpelz spezialisierten Kleidergeschäft, bei dem die Verantwortlichen ebenfalls keine Stellungnahme abgeben wollten, wurden die Gesichter des Verkaufspersonals unkenntlich gemacht.

 

Es haben keine überwiegenden öffentlichen Interessen für das Zeigen der Bilder bestanden. Der Inhaber des Pelzgeschäfts stellt im Rahmen des behandelten Themas über die Lancierung eines "Pelz frei"-Labels keine Person des öffentlichen Lebens dar, die sich auch ohne Einwilligung eine Darstellung im Fernsehen gefallen lassen muss. Dass ein Fachgeschäft für Naturpelze kein Interesse an einem "Pelz frei"-Label zeigt, versteht sich im Übrigen von selbst. Die Aussagekraft und die Botschaft des Beitrags wären die gleichen geblieben, auch wenn die Gesichter des Inhabers und des Verkaufspersonals unkenntlich gemacht worden wären. Die umstrittenen Szenen dienten einzig dazu, die betreffenden Personen zur Schau und bloss zu stellen. Die beanstandeten, nicht anonymisierten Aufnahmen dieser Personen haben deshalb den rundfunkrechtlichen Schutz der Privatsphäre verletzt.

 

Die UBI hat aus diesen Gründen die Beschwerde gutgeheissen. Tele Züri hat innert Frist die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine gleiche oder ähnliche Rechtsverletzung in Zukunft zu vermeiden. Der Entscheid der UBI, welcher mit 6:2 Stimmen ergangen ist, kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



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Letztes Update: 29.09.2020