Medienmitteilungen

Unzulässige Berichterstattung vor Wahlen

Bern, 06.06.2007 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag von "Schweiz Aktuell" des Schweizer Fernsehens gutgeheissen. Darin ging es um ein Porträt des Freiburger Staatsrats Pascal Corminboeuf, welches sechs Tage vor den Wahlen im Kanton ausgestrahlt wurde.

SF 1 strahlte am 30. Oktober 2006 in der Sendung "Schweiz Aktuell" den Beitrag "Freiburger Original in der Regierung" aus. Im Zentrum stand der parteilose Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf. Er wird als "aussergewöhnlicher Politiker", "führender Regierungsmann" und als über die "Parteigrenzen hinweg beliebt" bezeichnet. In der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde wurde moniert, es handle sich um "einseitige Wahlwerbung". Auf Kritik an der Tätigkeit des Staatsrats von Seiten des Tierschutzes sei überhaupt nicht eingegangen worden.

 

In ihrem Entscheid stellt die UBI fest, dass es Radio- und Fernsehveranstaltern zwar an sich erlaubt sei, eher persönlich gefärbte Porträts von Politikern auszustrahlen, ohne dabei auf politische Kritik einzugehen. Im Vorfeld vor Wahlen bestehen aber erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten. Es ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht, die unverfälschte politische Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie zu sichern.

 

"Schweiz Aktuell" hat das Porträt über Pascal Corminboeuf sechs Tage vor den Wahlen für die Freiburger Exekutive gezeigt. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für die sieben Sitze in der Regierung bewarben, wurden dagegen weder in "Schweiz Aktuell" noch in einer anderen Sendung des Schweizer Fernsehens in vergleichbarer Weise vorgestellt. Im Porträt über Pascal Corminboeuf wurden überdies aktuelle Kritikpunkte aus tierschützerischer Sicht ausser Acht gelassen. Aufgrund der ausschliesslichen und erst noch wohlwollenden Präsentation eines von zahlreichen Kandidaten für den Staatsrat konnte sich insbesondere auch das von dieser Wahl direkt betroffene Publikum keine zutreffende Meinung bilden. Der beanstandete Beitrag hat deshalb die programmrechtlichen Informationsgrundsätze und insbesondere das Vielfaltgebot verletzt.

 

Die UBI hat aus diesen Gründen die Beschwerde gutgeheissen. Die Veranstalterin hat innert Frist die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine gleiche oder ähnliche Rechtsverletzung in Zukunft zu vermeiden. Der Entscheid der UBI kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

 

 

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



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Letztes Update: 29.09.2020