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Jahresbericht 2006 der UBI - Rück- und Ausblick

Bern, 29.03.2007 - 2006 sind bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wie im Vorjahr 20 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter eingegangen. Die neue Radio- und Fernsehgesetzgebung des Bundes bringt für die UBI einige Neuerungen.

Im Berichtsjahr sind wie im Vorjahr 20 neue Beschwerden eingegangen. Es gilt bei der Anzahl eingegangener Beschwerden zu berücksichtigen, dass die der UBI vorgelagerten Ombudsstellen eine wichtige Filterfunktion im Rahmen der ganzen Programmaufsicht einnehmen. Die UBI geht davon aus, dass mehr als 90% der Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen schon von den Ombudsstellen endgültig erledigt werden.

 

Die eingegangenen Beschwerden betrafen vorwiegend Informationssendungen, vor allem publikumsträchtige des Schweizer Fernsehens (z.B. "Kassensturz"). Inhaltlich berührten die beanstandeten Ausstrahlungen ganz unterschiedliche Bereiche wie nutzlose Registereinträge, den Kommentar zu einer päpstlichen Instruktion, die Moderation einer Wettersendung in Mundart, Getränke zum Ausnüchtern, den Verzicht auf das Ausstrahlen der umstrittenen Mohammed-Karikaturen, eine Demonstration von Afrikanern gegen Bundesrat Christoph Blocher, einen Erbschaftsstreit, die Darstellung einer privaten Universität oder sprachliche Fehler in Teletextausstrahlungen.

 

Die UBI erledigte 2006 insgesamt 22 Beschwerdeverfahren. Vier Beschwerden wurden gutgeheissen, zwei davon betrafen von privaten Fernsehveranstaltern ausgestrahlte Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Handy.

 

Am 1. April 2007 wird die neue Radio- und Fernsehgesetzgebung des Bundes in Kraft treten. Kernaufgabe der UBI wird weiterhin sein, auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des Inhalts von redaktionellen Sendungen zu überprüfen. Nicht mehr zuständig wird die UBI für Werbespots sein. Dagegen kann sie neu beurteilen, ob der Zugang zum Programm von einem Veranstalter rechtswidrig verweigert worden ist.

 

Auch verfahrensmässig sieht das neue Recht einige Änderungen vor. Juristische Personen (z.B. Unternehmen) und andere Vereinigungen sind nun ebenfalls beschwerdebefugt, soweit sie von einer Sendung im erforderlichen Mass berührt sind. Die Beratungen der UBI werden grundsätzlich öffentlich sein. Bei wiederholten Verstössen gegen Bestimmungen hat die UBI neu die Möglichkeit, Verwaltungssanktionen (Bussen) gegen fehlbare Veranstalter auszusprechen.

 

Materiellrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass der Jugendschutz in der neuen Radio- und Fernsehverordnung eine Verstärkung erfahren hat. Auf Antrag der UBI hat der Bundesrat nämlich eine Bestimmung verankert, welche die Veranstalter verpflichtet, jugendgefährdende Sendungen mit optischen oder akustischen Mitteln zu kennzeichnen.

Adresse für Rückfragen

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 33/38
Fax 031/322 55 58

Herausgeber

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
http://www.ubi.admin.ch



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Letztes Update: 29.09.2020