Beschwerde an die UBI

Beschwerden können sich gegen ausgestrahlte Sendungen schweizerischer Veranstalter (nationale, regionale und lokale), gegen das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Radio- oder Fernsehprogramm - redaktionelle Sendungen und Werbung - eines schweizerischen Veranstalters oder zum redaktionellen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG richten. Zu letzterem gehören Online-Inhalte, der Teletext, programmassoziierte Informationen (z.B. Tonkanäle, Untertitelung, Steuersignale), das publizistische Angebot für das Ausland (insbesondere Swissinfo) sowie Begleitmaterialien zu Sendungen.

Beschwerde an die UBI kann erst nach Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle erhoben werden. Dies ist der Fall, wenn der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vorliegt.

Beschwerde kann führen, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und über eine enge Beziehung zum Gegenstand der Publikation verfügt bzw. dessen Gesuch um Zugang zum Programm abgewiesen worden ist. Beschwerdebefugt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen und andere Vereinigungen (z.B. Unternehmen, Verbände) aus dem In- und Ausland. Eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation weist auf, wer darin erwähnt wird oder wenn auf andere Weise auf ihn Bezug genommen wird (Betroffenenbeschwerde).

Wer die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde nicht erfüllt, kann mit einer Popularbeschwerde an die UBI gelangen. Diese Möglichkeit besteht für natürliche Personen, die am Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt waren, wenn sie von mindestens 20 Personen unterstützt werden. Die entsprechende Eingabe muss die Vornamen, Namen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von mindestens 20 Personen enthalten. Eine Popularbeschwerde kann führen oder unterstützen, wer mindestens 18 Jahre alt ist und über das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Formular Popularbeschwerde

Ohne vorgängige Beanstandung bei der Ombudsstelle und ohne von einer Sendung betroffen zu sein, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Beschwerde bei der UBI erheben.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts der Ombudsstelle per Post oder elektronisch bei der UBI einzureichen. In bestimmten Perioden stehen die Fristen still. In der Beschwerde ist kurz zu begründen, in welcher Hinsicht die beanstandete Publikation Bestimmungen über den Inhalt verletzt hat oder inwiefern eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht, kann die UBI auch auf eine fristgerecht erhobene Beschwerde eintreten, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Die UBI bejaht ein entsprechendes öffentliches Interesse nur in Ausnahmefällen (insbesondere beim Vorliegen grundsätzlicher oder neuer Rechtsfragen).

In den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt namentlich die Prüfung folgender Bestimmungen:

Die UBI kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, wenn der Beschwerde führenden Person zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren offen stehen. Dies ist beispielsweise bei Persönlichkeitsverletzungen der Fall.

Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos. Ausgenommen sind mutwillige Beschwerden.

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Letztes Update: 31.08.2020