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Zulässige Radio-Wahlempfehlung zum Eurovision Song Contest

Bern, 13.06.2013 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag von Radio DRS 3 zur schweizerischen Endausscheidung für den Eurovision Song Contest 2013 abgewiesen. Die gerügten Wahlempfehlungen der Musikredaktion haben keine rundfunkrechtlichen Bestimmungen verletzt.

Im Rahmen einer Fernsehshow wurde am 15. Dezember 2012 die schweizerische Vertretung für den Eurovision Song Contest (ESC) 2013 per Televoting bestimmt. Neun Titel standen zur Auswahl. Am Vortrag strahlte Radio DRS 3 (heute Radio SRF 3) einen Beitrag zu dieser schweizerischen Endausscheidung aus. Im Zentrum standen die Wahlempfehlungen der Musikredaktion. Diese empfahl in einem ersten Teil drei Titel zur Wahl. In einem zweiten Teil riet sie von der Wahl dreier anderer Titel ab. In der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass diese Empfehlungen der Musikredaktion die Wahl in unzulässiger Weise beeinflusst hätten.

Rundfunkbeiträge, die im Zusammenhang mit bevorstehenden Volkswahlen und Volksabstimmungen stehen, unterliegen erhöhten Anforderungen. Die Chancengleichheit der verschiedenen Lager soll mit einer ausgewogenen Berichterstattung gewährleistet werden. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten gelten allerdings nur für Sendungen, welche politische Volksentscheide betreffen. Sie finden keine Anwendung bei einem Beitrag über die Bestimmung des Schweizer Beitrags zum ESC. Bei dieser Wahl geht es ausschliesslich um die Teilnahme an einem populären Musikwettbewerb, ohne weitergehende Konsequenzen für die Bevölkerung.

Die verantwortliche Musikredaktion führte im beanstandeten Beitrag sachlich die Gründe für die drei positiven und die drei negativen Einschätzungen der jeweiligen Lieder an. Mit den Empfehlungen bezweckte sie, einem konkurrenzfähigen Schweizer Titel für den ESC in Malmö zum Durchbruch zu verhelfen. Aufgrund der transparenten Darstellung des Beitrags war für die Zuhörerschaft klar erkennbar, dass die Empfehlungen die Ansicht der DRS 3-Musikredaktion wiedergaben. Sie konnten damit zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden. Die wesentlichen Fakten zur Endausscheidung wurden im Übrigen korrekt wiedergegeben. Die Zuhörer konnten sich deshalb im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots frei eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag bilden. Da die negative Empfehlung der drei Lieder nicht in entwürdigender oder diskriminierender Weise erfolgte, wurden auch keine anderen inhaltlichen Grundsätze des Rundfunkrechts verletzt. Die beanstandeten Empfehlungen bilden damit Teil der Programmautonomie.

Die UBI hat die Beschwerde aus den erwähnten Gründen mit 8 : 1 Stimmen abgewiesen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Verzicht auf einen Schweizer Beitrag oder eine Neuausschreibung des gesamten Wahlverfahrens anzuordnen, konnte die UBI mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.



 

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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Letztes Update: 29.09.2020