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Verfahren

Wer sich über eine Radio- oder Fernsehsendung geärgert hat, kann sich wehren. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls für Personen, welchen der Zugang zu einem Radio- oder Fernsehprogramm verweigert worden ist.

Es handelt sich um ein grundsätzlich kostenloses Verfahren. Dieses ist anwendbar auf alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter, seien sie national, regional oder lokal tätig. Es ist dagegen nicht möglich, gegen ausländische Programme (z.B. ARD, RTL, ORF) auf diesem Weg vorzugehen.

Erste Anlaufstelle sind die Ombudsstellen. Die Radio- und Fernsehprogramme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), wozu namentlich auch das Schweizer Fernsehen und Radio DRS gehören, haben für jede der vier Sprachregionen eine eigene Ombudsstelle. Für die Programme der übrigen Radio- und Fernsehveranstalter (z.B. Tele Züri, Tele Ostschweiz, Tele Bärn, Radio Basilisk) gibt es insgesamt drei Ombudsstellen, eine für die deutsch- und rätoromanische Sprachregion, eine für die französische und eine für die italienische.

Jede Person kann innert 20 Tagen nach Ausstrahlung eine Sendung oder allenfalls mehrere Sendungen eines schweizerischen Veranstalters bei der zuständigen Ombudsstelle schriftlich beanstanden. Bei einer Ablehnung eines Gesuchs um Zugang zu einem Programm, sei es zum redaktionellen Teil oder zur Werbung, beträgt die Frist für eine Beanstandung ebenfalls 20 Tage. Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Die Ergebnisse ihrer Abklärungen fasst sie in einem Bericht zusammen.

Wer mit den Ergebnissen der Ombudsstelle nicht einverstanden ist oder einen rechtskräftigen Entscheid erwirken möchte, kann Beschwerde bei der UBI erheben. Die Voraussetzungen dafür sind aber strenger als bei der Beanstandung an die Ombudsstelle.

Das Verfahren vor der UBI ist gerichtsähnlich ausgestaltet. Beschlossen über die Beschwerdesache wird in einer Beratung unter den UBI-Mitgliedern, welche in der Regel öffentlich ist.

Die Parteien erhalten eine schriftliche Entscheidbegründung. Diese wird von der UBI ebenfalls in anonymisierter Form auf einer Datenbank auf dieser Website veröffentlicht.

Der Entscheid der UBI kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren vor Bundesgericht ist nicht mehr kostenlos.

Hat die UBI eine Rechtsverletzung festgestellt, kann sie vom betroffenen Veranstalter Massnahmen verlangen. Diese sollen dazu dienen, den Mangel zu beheben und Vorkehren zu treffen, damit sich eine entsprechende Verletzung nicht mehr wiederholt. Erachtet die UBI die getroffenen Massnahmen nicht als genügend, kann sie beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beantragen, gegen den fehlbaren Veranstalter vorzugehen.

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