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Ombudsstellen

Wer sich wegen einer Radio- oder Fernsehsendung oder wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm beschweren will, kann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle erheben. Diese hat schriftlich zu erfolgen.

Innert 20 Tagen nach Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Beanstandungsfähig sind redaktionelle Sendungen von schweizerischen Veranstaltern. Die Aufsicht über Werbung obliegt dagegen dem Bundesamt für Kommunikation.

Die Beanstandung kann sich auch gegen mehrere Sendungen richten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (Zeitraumbeschwerde). Die Frist von 20 Tagen beginnt mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung zu laufen. Die erste der beanstandeten Sendung darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

Ebenfalls innert 20 Tagen kann nach Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm durch einen schweizerischen Radio- oder Fernsehveranstalter eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu redaktionellen Sendungen wie auch den Zugang zur Werbung.

Aus der Beanstandung muss hervorgehen, in welcher Hinsicht eine Sendung mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll.

Die Ombudsstelle prüft den Fall und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung erstattet die Ombudsstelle den Beteiligten einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Abklärungen und der Art der Erledigung der Beanstandung. Erst nach Vorliegen des Schlussberichts der Ombudsstelle kann Beschwerde bei der UBI erhoben werden.

Beanstandungen an die Ombudsstellen sind grundsätzlich kostenlos. Im Falle einer mutwilligen Beanstandung kann die UBI auf Antrag der Ombudsstelle bzw. des  betroffenen Veranstalters der Person die Verfahrenskosten auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat. Die Kosten von Beanstandungsverfahren sind im Übrigen durch den betroffenen Programmveranstalter zu tragen, an welche die Ombudsstelle nach Behandlung eines Falles Rechnung stellt.

Die UBI beaufsichtigt die Tätigkeit der Ombudsstellen mit Ausnahme derjenigen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft.

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