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Ombudsstellen

Bevor eine Beschwerde bei der UBI eingereicht werden kann, ist das Verfahren vor der Ombudsstelle zu durchlaufen.

Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Beanstandungsfähig sind redaktionelle Sendungen von schweizerischen Veranstaltern. Beanstandungen gegen Werbespots sind an das Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 332, 2501 Biel zu richten.

Die Beanstandung kann auch mehrere ausgestrahlte Sendungen beinhalten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (Zeitraumbeschwerde). Die Frist von 20 Tagen beginnt mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung zu laufen. Die erste der beanstandeten Sendung darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

Die Beanstandung kann sich auf folgende Bestimmungen beziehen:

  • Sendungen müssen die Grundrechte beachten, insbesondere Menschenwürde, Verbot von Diskriminierung und Rassenhass. Sie dürfen weder die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen.
  • Tatsachen und Ereignisse in Sendungen mit Informationsgehalt müssen sachgerecht dargestellt werden. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
  • Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten haben konzessionierte Programme gesamthaft angemessen zum Ausdruck zu bringen.
  • Sendungen dürfen die innere und äussere Sicherheit von Bund und Kantonen nicht gefährden.
  • Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
  • Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
  • Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen durch geeignete technische Vorkehrungen dafür sorgen, Minderjährigen den Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu verunmöglichen.

Ebenfalls innert 20 Tagen kann nach Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm durch einen schweizerischen Radio- oder Fernsehveranstalter eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu redaktionellen Sendungen wie auch den Zugang zur Werbung.

Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen und müssen eine kurze Begründung enthalten.

Die Ombudsstelle prüft den Fall und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung erstattet die Ombudsstelle den Beteiligten einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Abklärungen und der Art der Erledigung der Beanstandung. Im Schlussbericht hat die Ombudsstelle über die Möglichkeit einer Beschwerde an die UBI und die dafür notwendigen Voraussetzungen zu informieren.

Beanstandungen an die Ombudsstellen sind grundsätzlich kostenlos. Im Falle einer mutwilligen Beanstandung kann die UBI auf Antrag der Ombudsstelle bzw. des  betroffenen Veranstalters der Person die Verfahrenskosten auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat. Die Kosten von Beanstandungsverfahren sind im Übrigen durch den betroffenen Programmveranstalter zu tragen, an welche die Ombudsstelle nach Behandlung eines Falles Rechnung stellt.

Die Aufsicht über die Tätigkeit der Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation, diejenige über die Tätigkeit der übrigen Veranstalter der UBI.

Jahresberichte 2008 der Ombudsstellen:

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