Drucken | Schliessen

Beschwerde an die UBI

Was ist bei einer Beschwerde an die UBI zu beachten?

Beschwerde an die UBI kann gegen ausgestrahlte Sendungen (nicht Werbespots) von schweizerischen Radio und Fernsehveranstaltern sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Programm (redaktionelle Sendungen und Werbespots) erhoben werden.

Beschwerde kann führen, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweist oder dessen Gesuch um Zugang zum Programm abgewiesen worden ist. Entsprechend beschwerdefähig können sowohl natürliche als auch juristische Personen und andere Vereinigungen (z.B. Unternehmen, Verbände) sein. Eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung liegt regelmässig vor, wenn die Beschwerde führende Person in der betreffenden Ausstrahlung erwähnt oder gezeigt wurde.

Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, können eine Beschwerde einreichen, wenn sie von mindestens 20 Personen unterstützt werden (Popularbeschwerde). Dies bedingt, dass die entsprechende Eingabe die Vornamen, Namen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von mindestens 20 Personen enthält.

Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, über das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, wenn sie Beschwerde führen oder eine Beschwerde unterstützen.

Ausnahmsweise ohne vorherige Beanstandung bei der Ombudsstelle und ohne von einer Sendung betroffen zu sein, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Beschwerde erheben.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Schlussberichts der Ombudsstelle bei der UBI schriftlich einzureichen (Adresse: Postfach 8547, 3001 Bern). Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. Überdies ist kurz zu begründen, wodurch Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen Art. 4 RTVG, Art. 5 RTVG verletzt wurden oder inwiefern eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht, kann die UBI auch auf eine fristgerecht erhobene Beschwerde eintreten, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Die UBI bejaht regelmässig ein entsprechendes öffentliches Interesse, wenn durch eine Beschwerde neue Rechtsfragen aufgeworfen werden oder grundsätzliche Aspekte der Programmgestaltung zur Beurteilung stehen.

Die UBI kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, wenn der Beschwerde führenden Person zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren offen stehen.

Zum Seitenanfang